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Seit Dezember 2020 hat das Bestellerprinzip die Regelungen zur Maklerprovision in Deutschland, einschließlich in der Metropolregion Nürnberg, grundlegend verändert. Dieses Prinzip legt fest, dass die Maklergebühren beim Immobilienverkauf zu gleichen Teilen zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt werden und dass die Provisionsvereinbarung ausdrücklich schriftlich von beiden Seiten bestätigt werden muss.
Die Auswirkungen dieser Änderung waren in vielen Bundesländern spürbar, in denen die Maklerprovision bisher vollständig vom Käufer getragen wurde. Im Gegensatz dazu wurden zum Beispiel in Bayern die Kosten in der Regel schon immer fair zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt.
In diesem Ratgeber möchten wir von Immopartner aus Nürnberg Ihnen einen gründlichen Überblick über das Bestellerprinzip sowie die Maklerprovision geben.
Seit dem 23. Dezember 2020 ist das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft [§§ 656a bis 656d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)]. Dadurch kam es zu einer Neugestaltung der Maklerprovisionsregelungen in Deutschland. Das Gesetz schreibt vor, dass Maklergebühren bei Immobilienverkäufen nun in der Regel nach dem Bestellerprinzip zu gleichen Teilen von Käufer und Verkäufer getragen werden müssen.
Gesetzestext | Inhalt |
§§ 656a bis 656d BGB: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser | |
§ 656a BGB | Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform. |
§ 656b BGB | Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. |
§ 656c BGB | (1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden. (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt. |
§ 656d BGB | (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt. (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
Die Maklerprovision beträgt in der Regel im Gesamten 7,14 Prozent inkl. MwSt. des Verkaufspreises. Beim Verkauf einer Immobilie in Nürnberg oder in Ihrer Region wird die Provision üblicherweise hälftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Jeder zahlt also 3,57 Prozent der Maklergebühren inkl. MwSt. Das war auch schon vor der Einführung des Bestellerprinzips in Bayern üblich.
Bundesland | Gängige Gesamtprovision | Käufer | Verkäufer |
Baden-Württemberg | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Bayern | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Berlin | 7,14 % | 7,14 % | 0 % |
Brandenburg | 7,14 % | 7,14 % | 0 % |
Bremen | 5,95 % | 5,95 % | 0 % |
Hamburg | 6,25 % | 6,25 % | 0 % |
Hessen | 5,95 % | 5,95 % | 0 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 5,95 % | 3,57 % | 2,38 % |
Niedersachsen | 7,14 % | variabel | variabel |
Nordrhein-Westfalen | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Rheinland-Pfalz | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Saarland | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Sachsen | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Sachsen-Anhalt | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Schleswig-Holstein | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Thüringen | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Angenommen, der Kaufpreis für die Immobilie beträgt 250.000 Euro. Um die Maklergebühren zu berechnen, müssen Sie folgendermaßen vorgehen:
Käufer und Verkäufer zahlen jeweils zur Hälfte die Maklercourtage. Sie zahlen also jeweils 8.925 Euro. Das entspricht 3,57 % inkl. 19 % MwSt. des Kaufpreises.
Tipp: Die Maklerprovision lässt sich steuerlich mit Einschränkungen absetzen. Gerne informieren wir Sie, darüber ob dies auch bei Ihnen der Fall ist: (0911) 47 77 40 13
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Nun gibt es in allen Bundesländern eine einheitliche Regelung zur Aufteilung der Maklerprovision. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zahlen nun den gleichen Betrag. Diese klare Regelung schafft Transparenz und Sicherheit am Immobilienmarkt, insbesondere beim Verkauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern. In einigen Bundesländern, in denen zuvor nur der Käufer den Immobilienmakler bezahlt hat, sind durch die Neuregelung die Erwerbsnebenkosten gesunken.
Gemäß dem neuen Provisionsrecht ist es nun erforderlich, dass der Maklervertrag mit Verkäufern und Käufern schriftlich vereinbart wird. Es ist eine schriftliche Bestätigung der Provisionsvereinbarung notwendig. Die Maklerprovision wird nach wie vor nur fällig, wenn es tatsächlich zu einem erfolgreichen Abschluss des Kaufvertrags kommt.
Ja, die Maklerprovision kann in Einzelfällen verhandelbar sein. Daher sollten Sie die genauen Konditionen vor Vertragsabschluss mit dem Immobilienmakler in Nürnberg oder Ihrer Region klären. Es ist ratsam, nicht nur den Preis, sondern vor allem die Qualität der Leistung des Immobilienmaklers zu berücksichtigen, um ein erfolgreiches Immobiliengeschäft abzuschließen. Ein seriöser Immobilienmakler wird transparent über seine Kosten und Leistungen informieren und gemeinsam mit Ihnen das bestmögliche Ergebnis erzielen.
Die Teilung der Maklergebühren zwischen Käufer und Verkäufer ist zwar gesetzlich geregelt. Jedoch gibt es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen diese Regelung nicht zur Anwendung kommt.
Prinzipiell wird die Maklerprovision immer dann fällig, wenn der Immobilienmakler seine vertraglich vereinbarte Leistung erbracht hat. In den meisten Fällen ist dies der Zeitpunkt, an dem der Makler erfolgreich einen Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt hat und dieser notariell beurkundet wird.
Der notariell beurkundete Kaufvertrag stellt dabei den Zeitpunkt für die Fälligkeit der Maklerprovision dar. Die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Maklerprovision ist der vertraglich festgelegte Kaufpreis. Die Höhe der Provision, die sich prozentual am Kaufpreis bemisst, wird schriftlich im Maklervertrag festgehalten.
Die Maklerprovision wird fällig, wenn:
Übrigens erlischt der Provisionsanspruch nicht mit Auslaufen des Maklervertrags. Entscheidet sich ein Interessent des Immobilienmaklers erst nach Ende der Vertragslaufzeit für das Objekt, hat der Makler dennoch Anspruch auf die Provision.
Sonderfall: Schließt nur der Verkäufer einen Maklervertrag ab und wälzt einen Teil der Provision auf den Käufer ab, muss zuerst der Verkäufer zahlen und dies auch nachweisen, dann erst muss der Käufer zahlen. Hat der Makler eine Doppelprovision vereinbart, also einen Maklervertrag sowohl mit Verkäufer als auch Käufer abgeschlossen, gilt keine Reihenfolge bei der Zahlungsverpflichtung.
Der Immobilienmarkt in Nürnberg oder Ihrer Region entwickelt sich ständig weiter. Ob Sie als potenzieller Immobilienkäufer oder Verkäufer in der Metropole oder in Ihrer Umgebung agieren – es ist entscheidend, gut informiert zu sein. So können Sie mögliche Fallstricke bei der Maklergebühr vermeiden.
Wir hoffen, dass dieser Ratgeber Ihnen als Immobilienkäufer oder -verkäufer in Nürnberg oder in Ihrer Region wertvolle Informationen liefert und Ihnen dabei hilft, gut informierte Entscheidungen zu treffen. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere kompetenten Experten von Immopartner rund um Geschäftsführer Stefan Sagraloff gerne zur Verfügung. Nehmen Sie jetzt telefonisch 0911/4 777 60 13 oder per E-Mail unter team@immopartner.de Kontakt zu uns auf.
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Erst Wert ermitteln, dann Verkaufspreis festlegen – sonst riskieren Sie finanzielle Verluste oder finden am Ende keinen Käufer.
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Notarielle Beurkundung, Auflassungsvormerkung und Grundschuld – Bei einem Immobilienverkauf ist die Beurkundung durch einen Notar rechtlich vorgeschrieben. Doch viele Eigentümer kennen sich mit den komplexen Abläufen, Vertragsmodalitäten und Begrifflichkeiten nicht aus. Die Immobilienexperten von Immopartner Stefan Sagraloff e.K. betreuen ihre Kunden umfassend beim Verkaufsprozess und stehen ihnen im Hinblick auf den Notartermin unterstützend zur Seite.
„Ist ein passender Käufer für eine Immobilie gefunden, dann geht es gemeinsam zu Notar“, erklärt Stefan Sagraloff, Geschäftsführer des Maklerbüros Immopartner aus Nürnberg. „Wir begleiten unsere Kunden durch den gesamten Verkaufsprozess und informieren auch zu den Abläufen, Aufgaben und Kosten im Rahmen der notariellen Beurkundung.“
In ihrem Rundum-Service stimmen die Immobilienprofis einen Termin mit allen Beteiligten ab und vereinbaren diesen beim Notar. Sie fordern vom Käufer eine feste Finanzierungsbestätigung einer Bank an, geben den Hinweis zur Prüfung der Gültigkeit von Ausweisedokumenten und übermitteln die wesentlichen Details für den Kaufvertrag an das Notariat. Dazu gehören persönliche Daten der Käufer und Verkäufer, Übergabezeitpunkt, Zahlungsmodalitäten und besondere Absprachen wie beispielsweise mitverkauftes Inventar. Der Notar bereitet dann den Kaufvertrag vor und sendet diesen vorab zur Prüfung zu.
„Wir besprechen gerne im Vorfeld offene Fragen mit unseren Kunden, damit diese bestens auf den Notartermin vorbereitet sind“, so Stefan Sagraloff. „Selbstverständlich können auch bei der Verlesung jederzeit Fragen an den Notar gerichtet werden. Doch unsere Erfahrung zeigt, dass die Hemmschwelle bei diesem offiziellen Termin meist höher ist und die Unklarheiten und Verständnisfragen lieber schon vorher in einer vertrauensvollen Umgebung an uns gerichtet werden. Zur Unterstützung sind wir dann allerdings am Tag der notariellen Beurkundung auch vor Ort.“
Sind sich dann beide Parteien einig, wird der Vertrag unterschrieben. „Zu diesem Zeitpunkt können die bisherigen Eigentümer ruhig schon mal auf ihren Verkaufserfolg anstoßen, denn der Notarvertrag gibt höchste Sicherheit und eine Nichterfüllung ist äußerst selten“, erklärt der erfahrene Immobilienexperte.
Die Arbeit des Notars endet an dieser Stelle allerdings noch längst nicht. Er kümmert sich in den darauffolgenden Wochen darum, dass alles seinen vereinbarten und geregelten Gang geht: Er lässt die Auflassungsvormerkung im Grundbuch – eine Art Reservierung – eintragen, holt Genehmigungen ein, informiert Behörden über den Verkauf, stößt die Umschreibung des Eigentums an und fordert zur Kaufpreiszahlung auf. Die Notarkosten trägt in der Regel der Käufer. Der Verkäufer muss lediglich mit den Kosten für die Löschung etwaiger Grundschulden im Grundbuch rechnen.
„Da wir großen Wert auf eine umfassende Betreuung legen, stehen wir unseren Kunden auch nach dem Notartermin beispielsweise bei der Objektübergabe mit Rat und Tat zur Seite und haben auch nach dem erfolgreichen Abschluss immer ein offenes Ohr für weiterführende Fragen“, so Stefan Sagraloff abschließend.
UNTERNEHMENSINFORMATION
IMMOPARTNER hat sich seit der Gründung im Jahr 2003 als Immobilienmakler in Nürnberg mit Sitz im Herzen der Altstadt bei seinen Kunden und Geschäftspartnern einen hervorragenden Ruf erarbeitet. Durch seine kompetente Beratungsleistung und die fundierte Marktkenntnis gehört das Familienunternehmen, das von Geschäftsführer Stefan Sagraloff geleitet wird, zu den führenden Maklern für Wohn- und Gewerbeimmobilien in der Region Nürnberg, Fürth und Erlangen. Bei der Maklertätigkeit legt das junge und dynamische Unternehmen besonderen Wert auf hohes Sorgfaltsbewusstsein und den regionalen Fokus. Das Leistungsportfolio reicht von der realistischen Marktwertermittlung über die intensive, persönliche Beratung, die professionelle Vermarktungs- und Vertriebsleistung bis hin zur erfolgreichen Objektübergabe.
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