Vor dem Verwaltungsgericht (VwG) Halle hatte die Klage des Eigentümers des Nachbargrundstücks Erfolg (AZ 2 M 71/20). Das VwG stimmte dem Kläger zu, dass die Genehmigung für den Bau der Stellparkplätze rechtswidrig sei. Denn durch die 26 Parkplätze sei mit einer Erhöhung der Lärm- und Abgasentwicklung zu rechnen. Dies verstoße gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die Grundstückseigentümerin des ehemaligen Jugendamtes erhob gegen den Entscheid des VwG Beschwerde.
Im Gegensatz zum VwG entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, die Genehmigung für die Errichtung der Parkplätze sei rechtmäßig. Zudem sah das OVG keinen Grund für die Einwilligung zum Eilrechtschutz für den Kläger. Das OVG entschied, dass weder ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vorliegen würde noch sei die Lärm- und Abgasentwicklung unzumutbar. Den Entscheid begründet das OVG damit, dass bereits in der Vergangenheit Fahrzeuge im Innenhof des Gebäudekomplexes abgestellt wurden. Auch befänden sich im gesamten Straßenviertel zahlreiche Stellanlagen, sodass den Anwohner des Wohngebiets die Lärmbelästigung durch ankommende und abfahrende Autos zuzumuten sei.
Quelle: OVG Sachsen-Anhalt
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