Frisch geschieden und trotzdem noch fair zueinander?
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Dann denken Sie doch über die Wohnungsvermietung nach
Haben Sie sich gerade von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin getrennt und wissen jetzt nicht, was Sie mit der gemeinsamen Wohnung anfangen sollen? Es kann ja sein, dass Sie beide nicht mehr an die gemeinsame Zeiten erinnert werden wollen und deshalb auf der Suche nach neuen Wohnungen sind. Verstehen Sie sich trotzdem noch gut und möchten die Wohnung behalten, um sie zu vermieten?
In diesem Fall sollten Sie sich bewusst sein, dass Sie auch nach Ihrer Trennung noch gemeinsame Sache machen und sich um die Verwaltung Ihrer Immobilie kümmern müssen. So zählt es zu Ihren Aufgaben, sich um die Instandhaltung zu kümmern und jährlich eine Nebenkostenabrechnung für Ihre Mieter zu erstellen.
Vielleicht wollen Sie die Wohnung aber auch noch eine Weile vermieten, damit Ihre Tochter oder Ihr Sohn später davon profitieren können? Haben Sie keine Zeit, sich so lange um das Mietmangement zu kümmern? Dann übernehmen unsere zuverlässigen Experten das gerne für Sie.
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Haben Sie sich von Ihrem Partner getrennt, gibt es aber auch noch weitere Optionen, und zwar eine Eigentumsübertragung oder eine Teilungsversteigerung.
Unter einer Eigentumsübertragung versteht man, dass entweder Sie oder Ihr Expartner die Wohnung behält und dem anderen dafür einen Anteil auszahlt.
Die Teilungsversteigerung ist eine Option für ehemalige Paare, die sich nicht einigen können. Zu dieser kann es kommen, wenn beispielsweise einer von Ihnen die Wohnung behalten möchte, der andere aber nicht. Derjenige, der die Wohnung verkaufen will, kann dann auf eine Teilungsversteigerung klagen – und zwar beim Amtsgericht. Allerdings kann es zu einer Teilungsversteigerung nur kommen, wenn Sie und Ihr Partner verheiratet gewesen sind und die Scheidung bereits offiziell vollzogen wurde.
UNSER TIPP: Informieren Sie sich bei einer Scheidung über einen Zugewinnausgleich. Wer keinen Ehevertrag abgeschlossen hat, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft, einem gesetzlich geregelten Güterstand. In dieser Zugewinngemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht deren gemeinsames Vermögen. Lässt man sich scheiden und endet die Zugewinngemeinschaft somit, kann man durch einen Antrag beim Familiengericht einfordern, dass der Zugewinn, den der Ehegatte in der Ehe erzielt hat, durch eine Geldsumme ausgeglichen wird.
Um Anwaltskosten zu sparen, sollten Sie jedoch zunächst versuchen, sich mit Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin gütlich zu einigen.
Was passiert, wenn die Wohnung mit einer Hypothek belastet ist?
Läuft noch ein Kredit für Ihre Wohnung? Dann müssen Sie diesen auch weiterhin zurückzahlen. Selbst dann, wenn Ihr Expartner nicht mehr zahlt, werden Sie beide dafür haftbar gemacht.
Zahlen Sie die Hypothek nicht zurück, kann es dazu kommen, dass Ihre Wohnung zwangsversteigert wird. Und das ist wahrscheinlich ganz und gar nicht in Ihrem Interesse.
Wissen sie noch nicht so richtig, ob sich eine Vermietung für Sie lohnt oder ob Sie die Wohnung doch verkaufen sollten? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten. Dabei empfehlen wir Ihnen in einigen Fällen auch eine Wertermittlung, um die beste Option auszuloten.
Haben Sie noch ein Anliegen?
Möchten Sie weitere kostenlose & unverbindliche Informationen von unseren Immobilien-Experten erhalten oder sie etwas fragen? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, mit uns in Kontakt zu treten.