Mit einem Schreiben im Mai 2016 rügten die Mieter, die Vermieterin habe gegen §§ 556d ff. BGB zur Begrenzung der Miethöhe verstoßen. Aus Sicht der Mieter überschreitet die vereinbarte Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent. Diese läge zu diesem Zeitpunkt bei einem Quadratmeterpreis von 8,74 Euro und somit einer Monatsmiete von 748,58 Euro. Die Mieter verlangen die Rückzahlung der zu viel bezahlten Miete für die Monate Juni bis November 2016. Ebenso fordern sie von der Vermieterin eine Feststellung, dass sie keine höhere Miete zahlen müssen. Das Landgericht entscheidet zugunsten der Vermieterin und bezieht sich auf § 556f Satz 2 BGB nach welchem die Mietpreisbremse nicht gilt, wenn zuvor eine Modernisierung stattgefunden hat.
Dieser Paragraf gilt allerdings nur, wenn die Modernisierungskosten mindestens ein Drittel der Kosten für eine vergleichbare Neubauwohnung erreichen. Hierbei dürfen lediglich Modernisierungsmaßnahmen aus dem Katalog des § 555b BGB berücksichtigt werden. Ebenso muss die Wohnung nach den Modernisierungsarbeiten in fast allen Bereichen, wie Sanitäreinrichtungen, Fenstern, Fußböden, Elektroinstallationen und anderen, eine wesentliche qualitative Verbesserung aufweisen. Nach der Revision der Mieter und dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das Landgericht erneut prüfen, ob die Baumaßnahmen und die Kosten als Modernisierungskosten einzuordnen sind und die erforderliche Höhe gemäß § 556e Abs. 2 BGB erreichen.
Quelle: BGH
© fotolia.de