Auch habe sie dem Vermieter den Zugang zur Wohnung verwehrt, um Rauchmelder anzubringen. In diesem Punkt ging der Kündigung ein Schreiben voraus, in welchem der Vermieter zwei Termine innerhalb einer Kalenderwoche zum Anbringen der Rauchmelder vorschlug. Da die Mieterin auf das Schreiben und die Terminvorschläge nicht reagierte, verfasste der Prozessbevollmächtigte des Vermieters ein weiteres Schreiben, in dem er die Mieterin abmahnte und mit einer Kündigung drohte. Die Mieterin reagierte mit einem vom Mieterverein verfassten Schreiben und widerlegte die Notwendigkeit der geforderten Maßnahmen bzw. ihr Versäumnis, ihren Mieterpflichten nicht nachgekommen zu sein. Auf die Kündigung des Vermieters sowie die Aufforderung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung reagierte sie ebenfalls nicht.
Die Räumungsklage des Vermieter vor dem Amtsgericht Gießen hatte keinen Erfolg. Nach Prüfung der Sachlage durch einen Sachverständigen konnten keine Mängel am Mietobjekt festgestellt werden. Die Lagerung von Trödel und Gegenständen sei kein Kündigungsgrund, denn diese stellten weder eine Geruchsbelästigung für die Mitmieter dar noch beschädigten oder gefährdeten sie die Bausubstanz. Hinsichtlich der Installation der Rauchmelder schätze zum einen der Mietverein die Situation unzureichend ein, zum anderen zeigte die Mieterin im Nachhinein ihre Bereitschaft zur Duldung des Anbringens der Rauchmelder. Demnach habe der Vermieter gemäß §§ 546, 985 BGB, keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung seitens der Mieterin.
Quelle: AG Gießen
© photodune.net