Nur wenige Monate später kündigte die Vermieterin eine erneute Mieterhöhung an. Diesmal handelte es sich um eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB. Demnach sollte die Mieterin weitere 116 Euro monatlich auf die Miete von 224 Euro zahlen. Da die Mieterin sich weigerte, den erneuten Erhöhungsbetrag zu zahlen, minimierte die Vermieterin den Zahlungsbetrag auf 79 Euro pro Monat. Unter Vorbehalt zahlte die Mieterin den Erhöhungsbetrag monatlich an die Vermieterin, forderte jedoch anschließend die Rückzahlung der Modernisierungsmieterhöhung für die Monate Mai 2012 bis Juli 2014.
Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhungen. Demnach war die Vermieterin dazu berechtigt, nach der ersten Mieterhöhung bis hin zur ortsüblichen Vergleichsmiete auch eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Der Anteil der Erhöhungszahlung ist gesetzlich festgeschrieben. Seit 2019 können acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umgelegt werden. Davor waren es elf Prozent. Ging der Modernisierungsmieterhöhung bereits eine Mieterhöhung voraus oder folgte danach, darf der gesamte Mieterhöhungsbetrag den Erhöhungsbetrag der Modernisierungsmaßnahmen nicht überschreiten. So zog die Vermieterin von den eigentlichen 116 Euro die zuvor veranschlagte Mieterhöhung von 37 Euro ab. Dies ergab eine monatliche Erhöhung von 79 Euro.
Quelle: BGH
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